Benutzungsordnung der Bibliotheken der Verwaltungsgemeinschaft des Deutsch-Europäischen Juridicums




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Ordnung des Deutsch-Europäischen Juridicums
Vom 20. Juni 2001


Aufgrund von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
i.d.F. des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulge-
setze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2.
Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) hat
der Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes mit Zustimmung des Senats die nachfol-
gende Ordnung des Deutsch-Europäischen Juridicums erlassen, die hier-
mit verkündet wird:



Artikel I: Organisation

§ 1
Grundsätze

(1) Das Deutsch-Europäische Juridicum der Abteilung Rechtswissenschaft
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des
Saarlandes ist das Informationszentrum der Abteilung. Es umfasst die
Juristische Seminarbibliothek, die Bibliothek des Europa-Instituts (Sektion
Rechtswissenschaft), die Bibliothek des Instituts für Europäisches Recht,
die Bibliothek des Centre Juridique Franco-Allemand, die Bibliothek des
Instituts für Rechts- und Sozialphilosophie, die Bibliothek des Seminars für
Völkerrecht, die Bibliothek des Deutschen Instituts für Menschenrechte,
die Bibliothek der Forschungsstelle für Arztrecht sowie das Computer-
Centrum der Abteilung Rechtswissenschaft. Das Deutsch-Europäische
Juridicum ist eine unselbständige Verwaltungseinrichtung der Rechts-
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlan-
des.

(2) Die Mittelbewirtschaftenden der beteiligten Bibliotheken sowie der/die
Beauftragte für das Computer-Centrum der Abteilung Rechtswissenschaft
bilden das Direktorium des Deutsch-Europäischen Juridicums; der Mittel-
bewirtschafter/die Mittelbewirtschafterin der Juristischen Seminarbibliothek
ist Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin. An die Stelle
der Mittelbewirtschaftenden treten im Direktorium im Verhinderungsfall ihre
Stellvertreter/ Stellvertreterinnen.




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(3) Das Direktorium entscheidet mit Stimmenmehrheit über die beteiligten
Bibliotheken gemeinsam berührende sowie über die ihm vom Fakultätsrat
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des
Saarlandes zugewiesenen Angelegenheiten.

(4) Beschaffungen erfolgen im Rahmen der zwischen den Bibliotheken
getroffenen Absprachen; Doppelbeschaffungen sollen vermieden werden.



§ 2
Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die im Gebäude 16 untergebrachten Bibliotheken des Deutsch-Euro-
päischen Juridicums – mit Ausnahme der Bibliothek des Seminars für
Völkerrecht – und das Computer-Centrum der Abteilung Rechtswissen-
schaft bilden eine Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die Mittelbewirtschaftenden der an der Verwaltungsgemeinschaft betei-
ligten Bibliotheken sowie der/die Beauftragte für das Computer-Centrum
der Abteilung Rechtswissenschaft bilden im Direktorium des Deutsch-
Europäischen Juridicums den Verwaltungsausschuss der Verwaltungsge-
meinschaft; Vorsitzender/Vorsitzende ist der Geschäftsführende Direktor/
die Geschäftsführende Direktorin des Deutsch-Europäischen Juridicums.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses vertreten in einer von ihnen
beschlossenen Reihenfolge den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Der Ver-
waltungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Verwal-
tungsausschuss wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Semester, zu einer Sitzung einberufen.

(3) Der Verwaltungsausschuss entscheidet, soweit nicht der Fakultätsrat
zuständig ist, über die Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, ins-
besondere über die Organisation der internen Verwaltung, die Stellung von
Anträgen auf Anstellung des Verwaltungspersonals und die Richtlinien für
dessen Einsatz sowie die Raumnutzung. Der Geschäftsführende Direktor/
die Geschäftsführende Direktorin entscheidet über die Stellung von An-
trägen auf Anstellung des Aufsichtspersonals und über dessen Einsatz; er/
sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin wird
bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Verwaltungsaufgaben von dem
Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin vertreten.




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§ 3
Zusammenarbeit der Bibliotheken in der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die der Verwaltungsgemeinschaft (§ 2) angehörenden Bibliotheken
Werden in der bisherigen Form fortgeführt, soweit diese Ordnung nicht ab-
Weichende Bestimmungen enthält. Die Zuständigkeiten in der Mittelbewirt-
schaftung bleiben von dieser Ordnung unberührt; Kauf- und Systematisie-
rungsentscheidungen sind von der Befugnis zur Mittelbewirtschaftung ab-
hängig.

(2) Anschaffungen werden von der jeweiligen Bibliothek vorbereitet; die
Durchführung erfolgt nach Maßgabe von Regelungen, die der Verwal-
tungsausschuss beschließt.

(3) Die Benutzung der Bibliotheken der Verwaltungsgemeinschaft wird im
einzelnen durch die Benutzungsordnung (Art. II) geregelt; ihr Vollzug
obliegt dem Geschäftsführenden Direktor/der Geschäftsführenden
Direktorin. Im übrigen entscheidet der Verwaltungsausschuss über die
Richtlinien der Bibliotheksbenutzung.



Artikel II: Benutzungsordnung der Bibliotheken der
Verwaltungsgemeinschaft
des Deutsch-Europäischen Juridicums


Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Bibliotheken

Die im Gebäude 16 der Universität des Saarlandes in Saarbrücken in einer
Verwaltungsgemeinschaft vereinigten Bibliotheken des Deutsch-Euro-
päischen Juridicums bilden eine Präsenzbibliothek, die nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen für Zwecke des Studiums sowie der
Forschung und Lehre genutzt werden kann.



§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Werk ist jedes Buch, jede Zeitschrift, jeder Entscheidungsband, jede
Loseblattsammlung oder jeder Datenträger.

(2) Lesesaal sind die im Ostteil des 1. Obergeschosses von Gebäude 16
innerhalb der Bibliothek befindlichen frei zugänglichen Räume einschließ-




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lich des Raums des Computer-Centrums der Abteilung Rechtswissen-
schaft mit Ausnahme der Toilettenräume.

(3) Magazin sind die im Untergeschoss von Gebäude 16 zur Aufbe-
wahrung von Werken bestimmten und genutzten Räume.

(4) Präsente Benutzung ist die Nutzung der im Lesesaal aufgestellten Wer-
ke innerhalb des Lesesaals sowie die Nutzung der vorhandenen Com-
puterarbeitsplätze.



§ 3
Sondergenehmigungen

Sofern nach dieser Ordnung Sondergenehmigungen erforderlich sind,
werden sie von dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin oder in seiner/
ihrer Abwesenheit von der von ihm/ihr hierzu bestimmten Vertretung erteilt.
Ist auch die Vertretung nicht anwesend, entscheidet in dringenden Fällen
die Lesesaalaufsicht, die eine Erteilung nicht allein deswegen ablehnen
darf, weil der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin oder die Vertretung
nicht erreichbar sind.



§ 4
Aufgaben und Befugnisse des Bibliothekspersonals

(1) Das Bibliothekspersonal unterstützt die Benutzer/Benutzerinnen bei
der Benutzung der Bibliothek. Zur Einhaltung der Regelungen in dieser
Ordnung, namentlich der für das Verhalten im Lesesaal getroffenen
Bestimmungen (§ 9), ist das Bibliothekspersonal, insbesondere auch die
Lesesaalaufsicht, befugt, den Benutzern/Benutzerinnen im Einzefall Wei-
sungen zu erteilen.

(2) Die Lesesaalaufsicht erteilt Auskünfte über die Bestände der Bibliothek
und über den Standort von Werken, ist jedoch nicht zu Auskunft über
Rechtsfragen oder zu Hilftsarbeiten für die Benutzer/Benutzerinnen ver-
pflichtet.



Zweiter Teil: Präsente Benutzung

§ 5
Präsente Benutzung und Öffnungszeiten des Lesesaals

(1) Im Rahmen der präsenten Benutzung ist eine Mitnahme von Werken
außerhalb des Lesesaales und des Computer-Centrums unzulässig. Aus




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der Bibliothek ausgeliehene Werke dürften nicht innerhalb des Lesesaals
und des Computer-Centrums benutzt werden.

(2) Die Öffnungszeiten des Lesesaals werden von dem Geschäftsführen-
den Direktor/der Geschäftsführenden Direktorin festgesetzt und durch
Aushang bekanntgemacht.

(3) Die Öffnungszeiten können im Einzelfall für eine Revision oder aus
anderen Gründen beschränkt werden; aus denselben Gründen kann der
Lesesaal vorübergehend geschlossen werden. Hierüber entscheidet der
Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin oder in dessen/deren Abwesenheit
die Lesesaalaufsicht.

(4) Der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin kann
im Einzelfall Professoren/Professorinnen der Abteilung Rechtswissen-
schaft aus besonderem Grund den Zutritt zur Bibliothek auch außerhalb
der Öffnungszeiten gestatten.



§ 6
Nutzungsberechtigung

(1) Zur präsenten Benutzung der Bibliothek sind Mitglieder und An-
gehörige der Universität des Saarlandes gemäß § 11 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) i.d.F. des Ge-
setzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur
Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechts-
änderungsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) berechtigt.

(2) Andere Benutzer und Benutzerinnen können im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ein besonderes Interesse vorliegt. Über die Zulassung ent-
scheidet der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin oder in seiner/ihrer
Abwesenheit die Lesesaalaufsicht.

(3) Im Rahmen der vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Richtlininen
zur Bibliotheksbenutzung kann bestimmten Gruppen von Benutzern und
Benutzerinnen eine Nutzungsberechtigung eingeräumt werden. Die
Entscheidung trifft der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende
Direktorin.

(4) Die Nutzungsberechtigung kann von dem Erwerb eines Benutzer-
ausweises abhängig gemacht werden. Die hierfür von den Benutzern und
Benutzerinnen erhobenen personenbezogenen Informationen dürfen nur
für die Dokumentation und Überprüfung der Nutzungsberechtigung
gespeichert und sonst verarbeitet werden; sie sind nach Ablauf der
Nutzungsberechtigung zu löschen.




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(5) Die Nutzungsberechtigung kann zeitweilig auf Mitglieder und
Angehörige oder Gruppen von Mitgliedern und Angehörigen der Abteilung
Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes i. S. von § 11 des Universitätsge-
setzes begrenzt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Raumverhält-
nisse, die Zahl der Arbeitsplätze und den Bestand verfügbarer Werke im
Interesse eines geordneten Betriebs dringend erforderlich ist. Die Ent-
scheidung trifft der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende
Direktorin.



§ 7
Garderobenzwang

Mappen und Taschen (sofern sie breiter oder höher als jeweils 20 cm sind),
Mäntel und andere Überbekleidung, Schirme Gepäckstücke, Esswaren
und Getränke, tragbare Telefone sowie dergleichen Gegenstände dürfen
nicht in den Lesesaal mitgenommen werden. Satz 1 gilt nicht für tragbare
Computer.



§ 8
Eingangskontrolle

(1) Bei dem Betreten der Bibliothek ist auf Verlangen die Benutzungsbe-
rechtigung in geeigneter Form (durch Vorlage eines Studierendenaus-
weises, eines Benutzungsausweises o.ä.) nachzuweisen.

(2) Bei dem Verlassen der Bibliothek sind alle mitgeführten Bücher, Zeit-
schriften, Aktenmappen und ähnliche Gegenstände sowie Taschen, sofern
sie breiter oder höher als jeweils 10 cm sind, unaufgefordert der Lese-
saalaufsicht vorzuzeigen sowie auf Verlangen zu öffnen und, wenn ein
konkreter Anlass für die Annahme der unberechtigten Mitnahme eines
Werkes oder Teilen davon besteht, zur weiteren Überprüfung auszuhän-
digen.



§ 9
Verhalten im Lesesaal

(1) Jeder Benutzer und jede Benutzerin darf nicht mehr als fünf Werke der
Bibliothek gleichzeitig zur Benutzung an seinem/ihrem Arbeitsplatz haben.
Für reservierte Arbeitsplätze können Ausnahmen zugelassen werden. Satz
1 gilt nicht, wenn mehrere Werke kurzfristig zu Kopierzwecken abgelegt
werden.

(2) Innerhalb des Lesesaals hat im Interesse aller Benutzer und
Benutzerinnen die zu einer ungestörten Arbeit erforderliche Ruhe zu herr-




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schen. Rauchen, Essen, Trinken und störendes Sprechen sind untersagt.
Jeder Benutzer und jede Benutzerin ist zu rücksichtsvollem Verhalten
gegenüber den Mitbenutzern verpflichtet. Die Benutzung eines tragbaren
Computers ist gestattet, sofern von ihm keine das übliche Maß überstei-
genden störenden Geräusche ausgehen; bei Zweifeln hierüber trifft die
Entscheidung der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin oder in
seine/ihrer Abwesenheit die Lesesaalaufsicht.

(3) Entnommene Werke sind sorgfältig zu behandeln. Alle Beschädi-
gungen, auch in Form von Eintragungen, Unterstreichungen oder sonsti-
gen Markierungen, sind untersagt.

(4) Ein Vorbelegen von Arbeitsplätzen ist nicht gestattet. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin die
Reservierung von Arbeitsplätzen unter Vorbehalt des Widerrufs für einen
befristeten Zeitraum zulassen.

(5) Benutzte Werke sind vor dem Verlassen der Bibliothek, spätestens
jedoch 15 Minuten vor dem Ende der öffnungszeit des Lesesaals ord-
nungsgemäß an ihren vorgesehenen Standort zurückzustellen. Für reser-
vierte Arbeitsplätze können Ausnahmen zugelassen werden.

(6) Wer erkennt, dass ein Werk unrichtig zurückgestellt worden ist, soll es
an den vorgesehenen Standort stellen. Ist dieser Standort für ihn/sie nicht
bestimmbar, soll das Werk der Lesesaalaufsicht übergeben werden.



§ 10
Beschränkung der Benutzung

(1) Bestimmte Werke können, wenn sie wegen ihres Alters oder ihres
Wertes nur in begrenztem Ausmaß benutzt werden sollen oder wenn ver-
gleichbare Gründe im Einzelfall vorliegen, der frei zugänglichen Benutzung
entzogen werden. Über die Benutzungsbeschränkung sowie über die aus-
nahmsweise Zulassung zur Benutzung entscheidet der Bibliotheksleiter/
die Bibliotheksleiterin.

(2) Werke, die auf Datenträgern vorgehalten werden, dürfen nur nach vor-
heriger Genehmigung durch die Lesesaalaufsicht an den Computer-
arbeitsplätzen im Lesesaal verwendet werden. Die Genehmigung wird nur
gegen Sicherheitsleistung erteilt.

(3) An den Computerarbeitsplätzen dürfen ausschließlich die dort angebo-
tenen Programme oder Datenbanken genutzt werden. Jede sonstige
Nutzung sowie Eingriffe oder Veränderungen am Computersystem sind
untersagt. Die Benutzung der Computerarbeitsplätze kann bei Bedarf


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beschränkt und vom Nachweis bestimmter Kenntnisse abhängig gemacht
werden. Die Entscheidung trifft der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin.

(4) Um bei Hausarbeiten und sonstigen Übungsarbeiten viel verlangte
Werke einem größeren Personenkreis zugänglich machen zu können,
kann die Benutzung dieser Werke von der Lesesaalaufsicht auf einen
begrenzten Zeitraum beschränkt werden (stundenweise Ausgabe). Die
jeweiligen Veranstaltungsleiter und -leiterinnen sollen diesbezügliche
Vorschläge dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin rechtzeitig bekannt
geben. Die stundenweise Ausgabe erfolgt durch die Lesesaalaufsicht
gegen Sicherheitsleistung. Bei Überschreitung der Ausgabezeit kann die
Lesesaalaufsicht einen Benutzer/eine Benutzerin bis zur Dauer von zwei
Wochen von der stundenweisen Ausgabe ausschließen.

(5) Werke, die sich im Magazin befinden, können nach bedarf auf Antrag
benutzt werden. Die Entscheidung trifft der Bibliotheksleiter/die Biblio-
theksleiterin oder in seiner/ihrer Abwesenheit die Lesesaalaufsicht. Ge-
mäß § 13 Abs. 1 ohne Sondergenehmigung Ausleihberechtigten kann der
Zugang zum Magazin ohne Begleitung durch Bedienstete der Bibliothek
gestattet werden. Anderen Benutzern/Benutzerinnen kann der Zugang
zum Magazin verweigert werden, wenn außer dem/der aufsichtsführenden
Bediensteten keine weiteren Bediensteten anwesend sind.

(6) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen eine Sicherheitsleistung
erforderlich ist, kann sie nur durch unterschriebene Eintragung in eine bei
der Lesesaalaufsicht geführte Liste und Hinterlegung des Studierenden-
ausweises, Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheins erbracht
werden.



§ 11
Anfertigung von Kopien

(1) Die Anfertigung von Kopien im Rahmen der präsenten Benutzung ist
nur an den im Lesesaal aufgestellten Kopiergeräten unter Einhaltung der
urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

(2) Die Ausgabe von Loseblattwerken zu Kopierzwecken kann auf die
erforderlichen Teile der Werke begrenzt und von einer Sicherheitsleistung
(§ 10 Abs. 6) abhängig gemacht werden.




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Dritter Teil: Ausleihe

§ 12
Grundsatz der Präsenzbibliothek

Eine Ausleihe von Werken aus der Bibliothek zur Benutzung außerhalb
des Lesesaales erfolgt nur in Form der Dienstausleihe und des Zeit-
schriftenumlaufs.

Erster Abschnitt: Dienstausleihe


§ 13
Ausleihberechtigte

(1) Ausleihberechtigt sind:

1. Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und -dozentin-
nen sowie Privatdozenten und -dozentinnen der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes;
2. wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen, wissenschaftliche
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wissenschaftliche und studentische
Hilfskräfte der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes;
3. Doktoranden und Doktorandinnen sowie Habilitanden und
Habilitandinnen an der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes;
4. Lehrbeauftragte sowie Korrekturassistenten und -assistentinnen der
Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissen-
schaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes.

(2) Sonstige Personen können in Vertretung eines Professors/einer
Professorin der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität des Saarlandes auf dessen/deren Namen für diesen/diese
Werke ausleihen, wenn zuvor eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht an
der Lesesaalaufsicht hinterlegt wurde. Die Vollmacht ist jederzeit widerruf-
lich. Jeder Professor/jede Professorin darf nicht mehr als sieben Personen
gleichzeitig bevollmächtigen; wird diese Zahl der Bevollmächtigten über-
schritten, gelten alle von dem Professor/der Professorin erteilten
Vollmachten als erloschen. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist eine
Vertretung nicht möglich.

(3) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist das die Ausleihberechtigung
jeweils begründende Rechtsverhältnis durch Hinterlegung einer schriftli-
chen Bestätigung bei der Lesesaalaufsicht nachzuweisen. Die Bestätigung


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stellt der Professor/die Professorin aus, dem/der die berechtigte Person
zugeordnet ist oder die/die sie im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 betreut; in den
übrigen Fällen wird die Bestätigung vom Dekanat der Rechts- und Wirt-
schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes ausge-
stellt.

(4) Die Vollmachten nach Absatz 2 erlöschen und die Bestätigungen nach
Absatz 3 verlieren ihre Wirksamkeit am 1. April und am 1. Oktober jedes
Jahres.

(5) Angehörigen der zentralen Verwaltung der Universität des Saarlandes
kann von dem Geschäftsführenden Direktor/der Geschäftsführenden
Direktorin eine Ausleihberechtigung für dienstliche Zwecke erteilt werden.
Andere Benutzer und Benutzerinnen können im Einzelfall bei besonderem
Bedarf eine Sondergenehmigung zur Ausleihe erhalten.



§ 14
Beschränkung der Ausleihe

Bei Werken, die durch eine rote Signatur gekennzeichnet sind, sowie bei
ungebundenen Parlamentaria und ungebundenen Zeitschriften findet nur
eine Tagesausleihe statt. Datenträger und Werke, für die eine stundenwei-
se Ausgabe gemäß § 10 Abs. 4 angeordnet ist, können nicht ausgeliehen
werden. Ausnahmen bedrüfen einer Sondergenehmigung.



§ 15
Umfang der Ausleihe

(1) Professoren und Professorinnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) können eine unbe-
schränkte Anzahl von Werken ausleihen.

(2) Andere Ausleihberechtigte dürfen bis zu fünf Werke in der Dienst-
ausleihe und bis zu weitere fünf Werke im Rahmen der Tagesausleihe aus-
leihen. Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.



§ 16
Ausleihfristen

(1) Die Ausleihfrist für Professoren und Professorinnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)
endet jeweils am 31. März und 30. September jedes Jahres, sofern nicht
mit dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin zwei abweichende Termine
im Jahr festgelegt sind. Bei Werken, die ausschließlich der Ausbildung die-
nen, kann die Ausleihfrist von dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin
auf 14 Tage verkürzt werden.




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(2) Die Ausleihfrist für andere Ausleihberechtigte beträgt 14 Tage. Eine
Verlängerung dieser Frist um weitere 14 Tage kann bei Vorlage des Wer-
kes von der Lesesaalaufsicht gewährt werden, wenn weder die Nachfrage
eines/einer Dritten nach dem ausgeliehenen Werk vorliegt noch der
Ausleiher/die Ausleiherin wegen der Ausleihe von Werken gemaht wor-
den ist.

(3) Im Rahmen der Tagesausleihe entliehene Werke sind einheitlich von
allen Ausleihberechtigten am darauffolgenden Öffnungstag bis 10 Uhr zu-
rückzugeben.

(4) Soweit eine besondere Nachfrage nach einem Werk besteht, kann die
Ausleihfrist von dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin angemessen
verkürzt werden.

(5) Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.



§ 17
Vorzeitige Rückforderung

(1) Ein Werk kann sofort zurückgefordert werden, wenn ein weiteres
Exemplar derselben Auflage ausgeliehen oder die stundenweise Ausgabe
des Werkes gemäß § 10 Abs. 4 angeordnet wurde.

(2) Soweit ein dienstliches Bedürfnis, namentlich eine besondere
Nachfrage nach einem Werk, besteht, kann ein ausgeliehenes Werk vor
Ablauf der Ausleihfrist (§ 16) oder sofort zurückgefordert werden. Zum
Zwecke einer Revision kann die Rückgabe aller ausgeliehenen Werke
innerhalb einer Frist von 14 Tagen verlangt werden.



§ 18
Beendigung der Ausleihe durch Professoren und Professorinnen

(1) 14 Tage vor Ablauf der Ausleihfrist für Professoren und Professorinnen
hat der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin jedem Professor/jeder
Professorin eine Liste aller auf seinen/ihren Namen nach § 16 Abs. 1 ent-
liehenen Werke mit Angabe von Autor/Autorin, Titel, Signatur und
Inventarnummer zuzuleiten und auf die Rückgabe der Werke hinzuweisen.
Nach Zuleitung der Liste ist bis zur Rückgabe der Werke nur eine
Tagesausleihe möglich. Nach Ablauf der Ausleihfrist sind sämtliche ausge-
liehenen Werke zurückzugeben.

(2) Ist einem Professor/einer Professorin ein Werk abhanden gekommen
oder ist es vorübergehend nicht auffindbar, so ist mit dem Geschäfts-




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führenden Direktor/der Geschäftsführenden Direktorin eine Vereinbarung
über das weitere Verfahren zu treffen. Mit dem Abschluss der Verein-
barung gilt das Werk als zurückgegeben. Die Vorschriften über Mahnung
finden bei Nichteinhaltung der Vereinbarung entsprechende Anwendung.

(3) Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.



§ 19
Beendigung der Ausleihe in anderen Fällen

(1) Nach Ablauf der Ausleihfrist für andere Ausleihberechtigte als Pro-
fessoren und Professorinnen ist das entliehene Werke unaufgefordert und
unverzüglich zurückzugeben.

(2) Bei Überschreitung der Ausleihfrist wird die Rückgabe des Werkes
schriftlich angemahnt. Nach der ersten Mahnung ist der/die Ausleihbe-
rechtigte von jeder weiteren Dienstausleihe bis zur Rückgabe aller ange-
mahnten Werke ausgeschlossen.

(3) Wird nach der ersten Mahnung das angemahnte Werk nicht innerhalb
einer Woche zurückgegeben, erfolgt eine zweite Mahnung. Wird das ange-
mahnte Werk nach der zweiten Mahnung nicht sofort zurückgegeben, hat
der/die Ausleihberechtigte alle von ihm/ihr entliehenen Werke zurückzuge-
ben und ist von der Rückgabe des letzten von ihm/ihr ausgeliehenen
Werkes an für die dauer eines Monats von der Dienstausleihe ausge-
schlossen. Bei wiederholter Überschreitung der Ausleihfrist um jeweils
mehr als einen Monat kann der/die Ausleihberechtigte von dem Biblio-
theksleiter/der Bibliotheksleiterin bis auf Widerruf von der Dienstausleihe
ausgeschlossen werden. Auf die Folgen der Überschreitung der Ausleih-
frist ist in jeder Mahnung hinzuweisen. Die durch die zweite Mahnung ent-
stehenden Kosten trägt der/die Ausleihberechtigte.

(4) Bei der Tagesausleihe, auch durch Professoren und Professorinnen,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Mahnung auch telefonisch erfolgen kann.



§ 20
Ausleihnachweis

(1) Für jedes einzelne entliehene Werk ist von dem/der Ausleihberech-
tigten oder der ihn/sie vertretenden Person ein Leihschein für die Dienst-
ausleihe oder die Tagesausleihe auszufüllen und zu unterschreiben sowie
von der Lesesaalaufsicht gegenzuzeichnen. An die Stelle der Ausfüllung
von Ausleihscheinen kann die Eingabe von Daten in elektronische




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Datenverarbeitungsanlagen treten. Die hierbei von den Benutzern und
Benutzerinnen erhobenen personenbezogenene Informationen dürfen nur
für die Dokumentation der Ausleihe, die Überprüfung der Ausleihberech-
tigung und der Ausleihfrist sowie für das Mahnverfahren und die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gespeichert und sonst
verarbeitet werden; sie sind nach Beendigung des Ausleihvorganges
zu löschen.

(2) Über die Rückgabe des Werkes erhält der/die Ausleihberechtigte eine
Bestätigung.



Zweiter Abschnitt: Zeitschriftenumlauf


§ 21
Zeitschriftenumlauf

Professoren und Professorinnen können auf Antrag die neuesten
Ausgaben von Zeitschriften nach deren Erscheinen für jeweils eine Woche
zur Ansicht erhalten (Zeitschriftenumlauf). Vielverlangte Zeitschriften kön-
nen von dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin vom Zeitschriftenum-
lauf ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 1,
des § 19 Abs. 1 bis 3 und des § 20 finden auf den Zeitschriftenumlauf ent-
sprechende Anwendung.



Vierter Teil: Verstöße gegen die Benutzerordnung

§ 22
Schadensersatzpflicht

(1) Jeder Benutzer und jede Benutzerin ist zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, der dadurch entstanden ist, dass er/sie gegen die Vorschriften
dieser Benutzerordnung schuldhaft verstoßen hat. Satz 1 gilt auch für
den Aussteller/die Ausstellerin einer Bescheinigung nach § 13 Abs. 3,
wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht vorlagen.

(2) Für die Beschädigung eines Werkes ist Schadensersatz zu leisten.
Eine Beschädigung stellt auch das Beschreiben sowie das Anstreichen,
das Unterstreichen und sonstige Markieren dar. Die Geltendmachung
eines Schadensersatzanspruchs erfolgt durch Verwaltungsakt und lässt
die Befugnis zum Stellen eines Strafantrags wegen Sachbeschädigung
unberührt.




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(3) Ist die Reparatur eines beschädigten Werks oder die Beschaffung
eines vollwertigen Ersatzexemplars nicht möglich, so kann die Bibliothek
auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin eine Reproduktion anfertigen
lassen oder, sollte dies aus urheberrechtlichen Gründen unzulässig oder
unmöglich sein, statt dessen eine angemessene Ersatzsumme festsetzen.



§ 23
Ausübung des Hausrechts

(1) Das Hausrecht in der Bibliothek übt der Geschäftsführende Direktor/die
Geschäftsführende Direktorin, in seiner/ihrer Abwesenheit der Bibliotheks-
leiter/die Bibliotheksleiterin aus; ist auch der Bibliotheksleiter/die
Bibliotheksleiterin nicht anwesen, entscheidet stellvertretend die Lese-
saalaufsicht.

(2) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
verstoßen haben, kann in schweren Fällen der Aufenthalt in den Räumen
der Bibliothek bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss
von der Benutzung (§ 24) mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die
Entscheidung trifft der Bibliotheksleiter/ die Bibliotheksleiterin doer die von
ihm/ihr hierzu bestellte Vertretung oder in deren Abwesenheit die
Lesesaalaufsicht.



§ 24
Ausschluss von der Benutzung

Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können mit dauerndem oder
zeitweiligem Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek geahndet wer-
den; bei Beschädigungen von Werken soll ein Ausschluss stattfinden. Über
den Ausschluss von der Benutzung entscheidet der Geschäftsführende
Direktor/die Geschäftsführende Direktorin. Sämtliche aus der
Benutzerordnung erwachsenden Verpflichtungen bleiben auch nach
einem Ausschluss von der Benutzung bestehen. Weitergehende
Befugnisse und Sanktionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.




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Artikel III:
Inkraftreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung des
Deutsch-Europäischen Juridicums vom 20. Mai 1998 (Dienstbl. S. 134)
außer Kraft.



Saarbrücken, 20. Juli 2001



Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel